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Blog #2: Das Plangenehmigungsverfahren – wenn der Bund die Baubewilligung erteilt

Aktualisiert: 19. Sept. 2020

Von Fabian Rieder und Joris Van Wezemael, fachliche Begleitung der IG Steinacker

Immer wieder fällt im Zusammenhang mit der Verlängerung der Glattalbahn der Begriff «Plangenehmigungsverfahren». Doch was genau ist ein Plangenehmigungsverfahren? Wer führt das Verfahren durch und wer erteilt die Baubewilligung? Welche Möglichkeiten der Mitwirkung oder Einsprache haben die Grundeigentümer*innen? Diesen Fragen möchten wir heute klären.


Bahnen und Trolleybusse

Wird in der Schweiz von neuen Eisenbahnprojekten gesprochen, denken wohl viele an die 2016 eröffnete NEAT oder an den Tiefenbahnhof am Zürcher HB. Vielleicht auch an eine der unzähligen aktuell in Planung oder Bau stehenden Ausbauetappen unseres Eisenbahnnetzes. Doch wussten Sie, dass in der Schweiz auch Trams oder Trolleybusse planungsrechtlich gesehen «Eisenbahnen» sind?


In der Schweiz gelten neben der Eisenbahn alle Strassenbahnen als Eisenbahnen. Dies führt dazu, dass ein Neubau, respektive eine Verlängerung einer Tramstrecke dem Eisenbahngesetz (EBG) unterliegt. Dies hat erhebliche Konsequenzen auf den Planungsprozess und auf die Einsprachemöglichkeiten. Im Mai 2020 befinden wir uns im Abschluss der Phase des Vorprojekts, welches die Machbarkeit des Gesamtprojekts prüft und die Basis für das im Sommer startende Bauprojekt darstellt. Das Plangenehmigungsverfahren setzt bei der Baureife und damit beim Abschluss des so genannten Bauprojekts ein. Im Eisenbahngesetz wird unter anderem das Verfahren für «Änderungen an den Bauten und Anlagen» vorgeschrieben. Das Gesetz regelt zudem, unter welchen Bedingungen auf das Bundesgesetz über die Enteignung (EntG) zugegriffen werden kann.


Der Prozess

Im Plangenehmigungsverfahren prüft das Bundesamt für Verkehr (BAV), ob ein Projekt den technischen Vorschriften entspricht, die Rechte der Betroffenen wahrt und die bundesrechtlichen Bestimmungen bezüglich Raumplanung sowie Umwelt-, Natur- und Heimatschutz eingehalten sind.




Grafik: Verfahrensablauf der Plangenehmigung (Quelle: BAV)

  • Parallel zur Prüfung des BAV wird das Projekt publiziert und es findet eine 30-tägige öffentliche Planauflage mit der Möglichkeit zur Einsprache statt. Ebenfalls werden die Kantone und Fachämter zu Stellungnahmen eingeladen. Gehen Einsprachen zum Projekt ein, wird in Einspracheverhandlungen eine gütliche Lösung gesucht. Wird die Einsprache nicht zurückgezogen, entscheidet das BAV über die Einsprache und erlässt die Plangenehmigungsverfügung.

  • Gegen die Plangenehmigungsverfügung steht das Mittel der Beschwerde zur Verfügung. Wird eine Beschwerde eingereicht, behandelt das Bundesverwaltungsgericht als Erstinstanz die Beschwerde.

  • Tritt das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Beschwerde ein, ist ein Weiterzug des Entscheides ans Bundesgericht möglich.

  • Lehnt auch das Bundesgericht die Beschwerde ab, erlangt die Plangenehmigungsverfügung Rechtskraft und der Baubeginn kann erfolgen.


Anders als im sonstigen Baurecht der Schweiz, welches kantonal geregelt ist, handelt es sich beim Plangenehmigungsverfahren um ein vom Bund (BAV) geleitetes Baubewilligungsverfahren. Mit der Plangenehmigung erteilt das BAV sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen; es sind keine zusätzlichen kantonalen Bewilligungen erforderlich – weshalb nach dem Erlangen der Rechtskraft der Plangenehmigung mit dem Bau der «Eisenbahn» begonnen werden kann.


Das Plangenehmigungsverfahren ist also gleichbedeutend mit dem Abschluss der Projektierungsphase eines Eisenbahnprojekts, zu welcher auch Trams wie die Glattalbahn gehören. Erlangt die Plangenehmigung Rechtskraft, handelt es sich um eine gültige Baubewilligung ohne weitere Einsprache-, Beschwerde- oder Rekursmöglichkeiten. Anders als im sonstigen Schweizer Baurecht erteilt nicht der Kanton oder die Gemeinde sondern das BAV die Baubewilligung.



Grafik: Das Plangenehmigungsverfahren (siehe rote Markierung) steht am Ende des Projektierungsprozesses - Möglichkeiten zur Mitgestaltung oder Änderungen sind nicht mehr möglich.

Nachfolgender Balkenplan zeigt den zeitlichen Ablauf der geplanten Verlängerung der Glattalbahn, einschliesslich des Plangenehmigungsverfahrens. Einsprache- und Beschwerdemöglichkeiten sind hervorgehoben.




Grafik: Zeitliche Übersicht des geplanten Plangenehmigungsverfahren


Was bedeutet das Plangenehmigungsverfahren für das Gebiet Steinacker?

Je konkreter das Projekt erarbeitet ist, desto geringer wird die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Linienführung der Verlängerung der Glattalbahn. Es empfiehlt sich daher, die Planung der Glattalbahn eng zu verfolgen, einen guten Draht zu den Projektverantwortlichen zu pflegen und bei sich abzeichnenden möglichen Konflikten rasch eine einvernehmliche Lösung zu suchen. So können langwierige, teure und mit ungewissem Ausgang behaftete Einsprachen und Beschwerden vermieden werden.

Haben Sie Fragen zum Blog? Dann stellen Sie uns diese gleich unten über «Kommentar verfassen» oder über die Funktion «Wollen wir chatten».

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